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aktuelle Ausgabe

Mandanteninformation Sozialrecht

Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung


Ein Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf weitere Lohnfortzahlung verlieren, wenn er nach einer sechswöchigen Lohnfortzahlung wegen Krankheit erneut krankheitsbedingt ausfällt und es sich dabei um eine Fortsetzung der ursprünglichen Erkrankung handelt.

Behauptet er, dass es sich um eine neue, unabhängige Erkrankung handelt, der Arbeitgeber dieses jedoch bezweifelt, ist es am Mitarbeiter, Beweise oder Indizien vorzulegen, die darauf hindeuten, dass keine weiterführende Krankheit besteht. Die bloße Angabe des Diagnosecodes aus dem Krankenschein ist nicht ausreichend, um eine Fortsetzungskrankheit auszuschließen. In solchen Fällen kann es u.U. notwendig sein, dass der Mitarbeiter seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, um die Situation weiter zu klären.

Versicherter Arbeitsweg und unversicherter Abweg


Die gesetzliche Unfallversicherung bietet u.a. Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit (sog. Wegeunfälle). Auch ein Abweichen von dem direkten Arbeitsweg kann unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein. Dabei muss aber ein ausreichender Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen bleiben. Eine solche Ausnahme kommt gesetzlich etwa für einen vom Arbeitsweg abweichenden Weg in Betracht, um ein Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Betreuung Dritter anzuvertrauen.

Bewegt sich der Versicherte nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem fort, handelt es sich eben nicht um einen bloßen Umweg, sondern um einen Abweg. Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen, also nicht betrieblichen Gründen zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hatte über nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin begleitete ihre Tochter im Grundschulalter zu einem Sammelpunkt auf dem Schulweg. Dieser lag, von der Wohnung aus gesehen, in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte. Auf dem Weg vom Sammelpunkt zu ihrer Arbeit, aber noch vor Erreichen des Wegstücks von ihrer Wohnung zur Arbeit, wurde die Arbeitnehmerin von einem PKW erfasst. Die LSG-Richter verneinten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da sich der Unfall auf einem unversicherten Abweg ereignete. Die Mutter begleitete ihre Tochter nicht – wie für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz insoweit erforderlich – zum Sammelpunkt, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, sondern allein und ausschließlich aus allgemeinen Sicherheitserwägungen zum Schutz der Tochter.

Sozialversicherungsstatus eines Fahrradkuriers


Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Tätigkeit als Fahrradkurier um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. So ist es nach Auffassung des LSG nicht wichtig, welche Art von Verträgen normalerweise in dieser Branche verwendet werden oder was als „übliche Praxis“ angesehen wird. Auch die Vorstellung davon, wie typischerweise der Beruf eines Kuriers aussieht, oder die Tatsache, dass diese Arbeit oft nur kurzzeitig, nebenher oder von Studenten ausgeführt wird, sind nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist vielmehr ausschlaggebend, wie die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird und in welchem Verhältnis der Kurier zum Auftraggeber steht. Dabei unterscheidet man, ob er eigenständig agiert oder Weisungen des Auftraggebers folgt. Die Tätigkeit eines Kurierfahrers ist demnach sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch als selbstständige Arbeit möglich.

Die LSG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass in dem vorliegenden Fall die Fahrradkuriere abhängig beschäftigt waren. Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung war die Eingliederung in den Betrieb in zentralen Punkten. Dies stellt ein eigenständig zu betrachtendes Indiz neben einer Weisungsgebundenheit der Tätigkeit dar. Eine abhängige Beschäftigung war bei den mit den Botenfahrten betrauten Kurieren daher nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass diese bei ihren Einsätzen in Bezug auf den organisatorischen und zeitlichen Ablauf der jeweiligen Tour und die Routenführung keinem arbeitgebertypischen Weisungsrecht unterlagen.

Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail


Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben.

Sog. „Pool-Arzt“ nicht automatisch selbstständig


Allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst zwingt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. In dem entschiedenen Fall übernahm ein Zahnarzt in den Jahren nach seinem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt erhielt ein festes Stundenhonorar.

Die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) hatten zu entscheiden, ob hier eine selbstständige Tätigkeit vorlag oder der Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach Auffassung des BSG war der Zahnarzt in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe eingebunden und hatte auf diese keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Dass er bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit der Versicherungspflicht.

Sozialversicherung bei Selbstständigkeit und gleichzeitiger Beschäftigung


Nach dem SGB V tritt keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Im entschiedenen Fall betrug in dem maßgeblichen Zeitraum das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ca. 2.210 € und das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung ca. 1.620 €. Dass zur Erzielung dieser Einkünfte mehr Zeit für die abhängige Beschäftigung aufgewendet wurde (33 Std./Woche) als für die selbstständige Tätigkeit (20 Std./Woche), trat dabei in den Hintergrund. Weiterhin kam noch hinzu, dass der Selbstständige im maßgeblichen Zeitraum ohne großen Unterschied zur Zeit davor oder danach weiter ununterbrochen werbend am Markt aufgetreten war und Umsätze in erheblicher Höhe generierte.

Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Pflegeversicherung


Die Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung erfolgt in mehreren Schritten. Zum 1.7.2023 wurde bereits der Beitrag zur Pflegeversicherung angehoben, zum Januar 2024 gibt es Leistungsverbesserungen und zum 1.1.2025 werden sämtliche Leistungsbeträge nochmals angehoben. Hier einmal die wichtigsten Punkte der Leistungsverbesserungen zum 1.1.2024:

• Erhöhung des Pflegegelds und der ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils 5 %.

• Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Bisher war es beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Familien mit pflegebedürftigen Kindern: Einführung des Anspruchs auf den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

• Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, indem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.

• Die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden erhöht. Bei 0 – 12 Monaten Verweildauer wird der Zuschlag von 5 % auf 15 %, bei 13 – 24 Monaten von 25 % auf 30 %, bei 25 – 36 Monaten von 45 % auf 50 % und bei mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 % angehoben.

Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege werden zum 1.7.2025 in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Künftig steht damit ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

Freiwillig Versicherte – Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich


Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV), so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen.

In einem vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) entschiedenen Fall wehrte sich eine freiwillig bei einer GKV versicherte Frau gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sog. „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen ist. Die Richter des LSG bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung.

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für steuerlichen Abzug


Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 11.5.2023 eine Entscheidung in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten getroffen. Der Fall betraf einen Vater, der getrennt von der Mutter seiner Tochter lebte. Er versuchte, die Hälfte der Betreuungskosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Tochter nicht zum Haushalt des Vaters gehörte.

Das Gericht entschied, dass die von ihm getragenen Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, da die Tochter nicht zu seinem Haushalt gehörte. Die Richter stellten fest, dass die geltende Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Sie argumentierten, dass die Regelung darauf abzielt, die finanzielle Belastung von Eltern zu mindern, die ihre Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen und erziehen.

Darüber hinaus wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Vater bereits einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhielt. Dieser Freibetrag war höher als die von ihm getragenen Betreuungskosten. Aufgrund dieser Umstände wurde die Revision des Vaters als unbegründet zurückgewiesen.

Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters


Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Bei der Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es nicht allein auf dessen Weisungsfreiheit im eigenen Tätigkeitsbereich an. Vielmehr muss dieser auch in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens insgesamt Einfluss zu nehmen und damit die GmbH wie ein Unternehmensinhaber zu lenken. Andernfalls ist er nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Dies gilt auch für mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter nur ein begrenztes Tätigkeitsfeld (Einkauf und Logistik) und konnte aufgrund seiner hälftigen Beteiligung am Stammkapital auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die durch seinen Bruder ausgeübte Geschäftsführertätigkeit ausüben. Dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wurde, war für die Statusbeurteilung unerheblich.

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